- 18.04.2012, 18:00 Uhr, Vortragsraum der ThULB - Vortragsreihe „Zwischen Errungenschaft und Widerstand: Gentechnik für Europa - Europäer für die Gentechnik?“
Professor Michael Reth „Synthetische Biologie als neuer Weg zur wissenschaftlichen Erkenntnis“ mehr - 25.04.2012, 18:00 Uhr, Vortragsraum der ThULB - Vortragsreihe „Zwischen Errungenschaft und Widerstand: Gentechnik für Europa - Europäer für die Gentechnik?“
Dr. Christoph Then „Synthetische Biologie, Synthi-Fuels und künstliches Leben“ mehr
Veranstaltungen
Collegium Europaeum Jenense
an der Friedrich-Schiller-Universität
Statut
Präambel
Europa lebt durch die Verständigung seiner Völker und durch die Entwicklung des europäischen Denkens für eine friedvolle Zukunft. Der Jenaer Universität wachsen aus der jahrhundertelangen Stellung als geistige Brücke zwischen Ost- und Westeuropa neue Aufgaben zu. Dieser nimmt sich das Collegium Europaeum Jenense im Besonderen an. Es widmet sich über den geistigen Austausch zwischen Ost und West hinaus der Wahrnehmung einer globalen Verantwortung Europas und eines kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Austausches.
§ 1
Aufgaben
Das Collegium Europaeum Jenense nimmt seine sich aus der Präambel ergebenden Aufgaben selbständig wahr und veranstaltet auf Vorschlag seiner Mitglieder in eigener Verantwortung insbesondere Vorträge, Tagungen, Kongresse, Symposien, Seminare und Treffen.
§ 2
Stellung
Das Collegium Europaeum Jenense an der Friedrich-Schiller-Universität ist eine ideelle Vereinigung von Mitgliedern der Hochschulen und anderen seinen Zielen Verpflichteten. Es wird von dem Förderverein des Collegium Europaeum Jenense e.V. unterstützt.
§ 3
Die Organe
Die Organe des Collegiums sind
- die Versammlung der Mitglieder des Collegiums, sowie
- das Kuratorium.
§ 4
Die Mitgliedschaft im Collegium
- Ordentliches Mitglied des Collegiums kann jede natürliche Person werden, insbesondere auch Studierende an der FSU Jena.
- Jedes Ordentliche Mitglied des Collegiums ist zugleich Mitglied im Förderverein des Collegium Europaeum Jenense e.V. Eine Ausnahme bilden hier die Studierenden der FSU Jena.
- Die Ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Kuratorium zu beantragen. Das Kuratorium kann einer Person die Mitgliedschaft verweigern. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 5
Art der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die in der Regel an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Ordentliche Mitgliedschaft ist die Standardform der Mitgliedschaft im Collegium.
- Korrespondierende Mitglieder sind Personen, die in Wertschätzung ihres hohen Engagements für ein konstruktives Miteinander und neue Gemeinsamkeiten in einem künftigen Europa ernannt werden.
- Ehrenmitglieder sind herausragende Personen aus Politik, Wissenschaft und Kultur, die für außerordentliche Leistungen ernannt werden.
- Das Kuratorium führt ein Verzeichnis über die Mitglieder.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein des Collegium Europaeum Jenense e.V. oder durch Ausschluss scheidet ein Mitglied aus.
- Das Kuratorium kann ein Ordentliches Mitglied oder ein Korrespondierendes Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es in grober Weise die Interessen des Collegiums verletzt hat. Zuvor ist das Mitglied anzuhören. Auf Antrag des Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlusses.
§ 7
Die Versammlung der Mitglieder des Collegiums
- Jedes anwesende Mitglied (§5) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Die Versammlung der Mitglieder des Collegiums bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Collegiums.
- Die Aufgaben der Versammlung sind insbesondere:
- die Genehmigung des vom Kuratorium vorgeschlagenen Veranstaltungsplanes,
- die Wahl und die Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Änderung des Statutes, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben des Collegiums,
- die Beschlussfassung über die Beschwerde bei Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Korrespondierenden Mitgliedern, sowie
- die Beschlussfassung über Empfehlungen des Kuratoriums.
§ 8
Einberufung der Versammlung der Mitglieder des Collegiums
- Die Mitglieder des Collegiums versammeln sich mindestens einmal jährlich.
- Mit einer angemessenen Frist lädt das Kuratorium zu der Versammlung und teilt den Mitgliedern die Tagesordnung mit.
- Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Kuratorium beantragen, dass die Tagesordnung ergänzt wird. Diesem Ergänzungswunsch hat der Versammlungsleiter zu entsprechen. Über verspätete oder erst in der Versammlung geäußerte Ergänzungswünsche entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Ablauf der Versammlung der Mitglieder
- Die Versammlung der Mitglieder des Collegiums wird durch das Kuratorium geleitet.
- Die Versammlung ist öffentlich. Über die Anwesenheit von Presse, Funk oder Fernsehen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für eine Änderung des Statuts muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Anderenfalls beruft das Kuratorium binnen sechs Wochen eine neue Versammlung mit dem betreffenden Tagesordnungspunkt ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hingewiesen wer- den soll.
- Beschlüsse werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst; für eine Änderung des Statuts ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmen der Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll wird von einer vom Versammlungsleiter bestimmten Person protokolliert. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter- schreiben und allen Mitgliedern des Collegiums zuzuleiten.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Kuratorium kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer angemessenen Frist einberufen. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Collegiums dies erfordert. Dasselbe gilt, wenn ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder des Collegiums dies unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
§ 11
Das Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen, nämlich:
- einem Professor der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- einem Ehrenkurator sowie
- einer weiteren Person, die Mitglied des Vorstandes des Fördervereines des Collegium Europaeum Jenense sein muss.
- Das Kuratorium kann erweitert werden, wobei auch „Andere seinen Zielen Verpflichtete” im Sinne von §2 des Statuts gewählt werden können. Das Kuratorium wird von der Versammlung der Mitglieder des Collegiums in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
- Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Sprecher vertritt das Kuratorium nach Außen gegenüber von Dritten und ist an dessen Beschlüsse gebunden. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann von der Versammlung der Mitglieder jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Die Entscheidung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder.
- Das Kuratorium kann eines seiner Mitglieder aus wichtigem Grunde abberufen. Über die Beschwerde des abberufenen Mitgliedes entscheidet eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des abberufenen Mitgliedes. Nach einer ablehnenden Entscheidung soll der Nachfolger gewählt werden.
- Die Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung niederlegen, wenn sie ihre Absicht vor der Versendung der Einladungen dem Sprecher des Kuratoriums angezeigt haben.
Aus wichtigem Grunde kann das Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt werden. In diesem Falle wählen die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Statut einem anderen Organ des Collegiums zugewiesen sind.
- Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Repräsentierung des Collegium Europaeum Jenense in der Öffentlichkeit,
- die organisatorische und programmatische Führung des Collegiums,
- die Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen der Mitglieder,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes an die Versammlung der Mitglieder,
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern und
die Einladung der Mitglieder zu Arbeitsgesprächen anlässlich der monatlichen Sitzungen.
§ 13
Die Beschlußfassung des Kuratoriums
- Der Sprecher des Kuratoriums beruft die Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat ein. Er gibt in der Ladung die Tagesordnung bekannt.
- Jedes Mitglied des Kuratoriums kann unter der Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen.
- Der Sprecher lädt in der Regel die Mitglieder des Collegiums, die sich seinen Aufgaben widmen, zur Führung von Arbeitsgesprächen zu den Sitzungen des Kuratoriums ein.
- Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers den Ausschlag.
- Die gefassten Beschlüsse sind von einer vom Sprecher zu benennenden Person zu protokollieren.
- Die Beschlüsse des Kuratoriums können schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn kein Mitglied dem widerspricht. Diese Beschlüsse sind alsbald schriftlich zu fixieren.
§ 14
Projektarbeit
- Das Collegium befasst sich mit interdisziplinären Vorhaben (Projekten), die sich den in der Präambel und im §1 genannten Zielen und Aufgaben widmen.
- Die Sprecher dieser Projekte informieren das Collegium über ihre Arbeit.
§ 15
Der Beirat
- Das Kuratorium kann einen Beirat einsetzen, in den eine oder mehrere, höchstens aber sieben Personen gewählt werden können.
- Die Mitglieder des Beirates müssen keine Mitglieder des Collegiums sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe, das Kuratorium laufend oder in einzelnen Angelegenheiten zu beraten.
Die Mitglieder des Beirates können ihr Amt freiwillig niederlegen oder vom Kuratorium abberufen werden. Beides ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich.
§ 16
Verwendung von Mitteln
- Das Collegium setzt seine Mittel ausschließlich für die Erfüllung der mit diesem Statut gestellten Aufgaben ein.
Das Kuratorium gibt dem Vorstand des Fördervereines Collegium Europaeum Jenense e.V. vor der Beendigung dessen Geschäftsjahres Auskunft über die Verwendung der Mittel, die es von ihm erhalten hat.
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt mit seiner Annahme durch die Mitglieder der Vollversammlung des Collegium Europaeum Jenense gemäß Zustimmungsbeschluss vom 23. April 2008 in Kraft.
Hiermit tritt das bisherige Statut außer Kraft.