Veranstaltungen

    • 18.04.2012, 18:00 Uhr, Vortragsraum der ThULB - Vortragsreihe „Zwischen Errungenschaft und Widerstand: Gentechnik für Europa - Europäer für die Gentechnik?“
      Professor Michael Reth „Synthetische Biologie als neuer Weg zur wissenschaftlichen Erkenntnis“ mehr
    • 25.04.2012, 18:00 Uhr, Vortragsraum der ThULB - Vortragsreihe „Zwischen Errungenschaft und Widerstand: Gentechnik für Europa - Europäer für die Gentechnik?“
      Dr. Christoph Then „Synthetische Biologie, Synthi-Fuels und künstliches Leben“ mehr

 

weitere Veranstaltungen

 

    Bücher

  • Band  43 :   DDR-Literatur zwischen Anpassung und Widerspruch

  • Tagungsband zum Jürgen-Fuchs-Literaturseminar am 26. und 27. November 2010 in Jena

    Herausgeber: Martin Hermann und Henning Pietzsch
    Erschienen: IKS Garamond, 2011
    Umfang: 150 Seiten
    ISBN: 978-3-941854-53-6
    Preis: 17,90€

  • Band  42 :   Reformen für Europa

  • Herausforderungen für die europäische Integration

    Herausgeber: Olaf Leiße
    Erschienen: IKS Garamond Der Wissenschaftsverlag, 2011
    Umfang: 164 Seiten
    ISBN: 978-3-941854-47-5
    Preis: 18,90€

  • Band  41 :   Zwanzig Jahre friedliche Revolution. Warschau – Leipzig – Berlin – Jena

  • Herausgeber: Martin Hermann
    Erschienen: IKS Garamond Der Wissenschaftsverlag, 2010
    Umfang: 113 Seiten
    ISBN: 978-3-941854-30-7
    Preis: 14,90€

 

weitere Bücher

Förderverein des Collegium Europaeum Jenense

Satzung


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Collegium Europaeum Jenense e.V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des dem europäischen Denken, der europäischen Einigung und Völkerverständigung verpflichteten Collegium Europaeum Jenense durch Unterstützung der vom Statut des Collegium Europaeum Jenense festgelegten und durchzuführenden Aufgaben, Veranstaltungen, wissenschaftlichen Vorhaben und sonstigen mannigfaltigen Aktivitäten sowie durch Übernahme und Finanzierung der Verwaltung des Collegium Europaeum Jenense. Darüber hinaus kann der Verein der Völkerverständigung und dem europäischen Einigungsbestreben dienende Aufgaben vornehmlich im Hochschulbereich unterstützen und selbst durchführen, sofern solche nicht bereits von dem Collegium Europaeum Jenense übernommen worden sind.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Völkerverständigung, Kunst-, Kulturpflege und Wissenschaft im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, welche bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod eines Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitglieder-versammlung bestimmt wird.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und Beirat ist unzulässig.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen:

a) dem/der Vorsitzenden des Vorstandes,

b) seinem/ihrem Stellvertreter und

c) mindestens drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitglieder-versammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

(7) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates;

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;

5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;

6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;

7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;

8. bei Bedürfnis Einstellung eines Geschäftsführers;

9. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4   dieser Satzung;

10. in Zusammenarbeit mit dem Beirat die Erstellung und Überprüfung der von dem Verein geförderten Vorhaben.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder der Vorsitzende anwesend sind. Im letzteren Falle entscheidet der Vorsitzende allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Soweit in der Satzung keine anderen Mehrheiten festgelegt sind, werden die Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine von dem Sitzungsleiter beizuziehende Person oder ein von dem Sitzungsleiter bestimmtes Vorstandsmitglied, eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates zuzuleiten. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z. B. Einschreiben) nachzuweisen.

(5) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder telegrafisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind.

§ 10 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen, und zwar:

1. dem Rektor der Friedrich-Schiller-Universität oder einem von ihm benannten Vertreter;

2. dem Vorsitzenden des Collegium Europaeum Jenense;

3. einem Vertreter der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Friedrich-Schiller-Universität Jena e. V. ;

4. mindestens zwei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitgliedern.

(2) Der Beirat hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben den Vorstand bei der Erstellung der Förderungsprojekte und der durchgeführten Veranstaltungen Vorschläge zu machen und den Vorstand zu beraten.

(3) Der Beirat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(4) Der Vorsitzende des Beirates beruft die Sitzungen am Sitz des Vereins bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens zwei Beiratsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Beirates mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Beiratsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Beirates und dem Vorstand zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Abfassung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(8) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder telegrafisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Beirates damit einverstanden sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Vertretung ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Insbesondere betrifft dies:

1. Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen des Vereins sowie über das Arbeitsprogramm und die Vereinstätigkeit;

2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

3. Genehmigung des vom Vorstand und Beirat vorgeschlagenen Förderungs- und Veranstaltungsprogramms;

4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und, soweit die Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt, auch der Beiratsmitglieder;

7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

8. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.

(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Eine Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

(6) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 (zwei Drittel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (Protokollführer ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer.) Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitglieder-versammlung gelten §§ 13, 14 dieser Satzung entsprechend.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

§ 18 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Friedrich-Schiller-Universität Jena, die es zu den in § 2 genannten oder ähnlichen Zwecken zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 7.7. 1992 errichtet. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 1.2.1993.


Förderverein des Collegium Europaeum Jenense e.V.

Anschrift:

Schillerhaus

Schillergäßchen 2

07745 Jena

Tel.: 03641 931186

Fax: 03641 931187

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